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15 März 2021

"Prüfung" der Bedingungen zur Erteilung einer Kopie für meine HP Erlaubnis

 

An das Orndungsamt Frankfurt

Zimmer 2.067 Frau Walther


Per Fax 069 212 433 30




Vollzug des Heilpraktikergesetzes


Ihr Schreiben vom 4.2 2021

Ihr Zeichen 32.23.1 Wa




Sehr geehrte Frau Walter,


Ihr letztes Anschreiben ist nun mehr als sechs Wochen her.


Bitte teilen Sie mir den Verfahrensstand mit.


A. Zur Erteilung einer Heilpraktiker Erlaubnis war eine psychologische Untersuchung und ein psychologisches Attest nicht notwendig. Zur Ausstellung einer Kopie meine Urkunde daher ebenfalls nicht.


B. Die Erlaubnis wurde mir nie entzogen, ich habe sie lediglich zurückgeschickt. Daraus kann mir, auch nach A., kein Nachteil abgeleitet werden. Eine Bestätigung des Eingangs wurde mir damals auch nicht gesendet mit dem Hinweis auf die Folgen, die sie nur frei erfinden wollen. Das war eine freie Entscheidung, die ich zurückgenommen habe. Ich wusste nicht einmal, ob sie angekommen ist. In gleichem Gang habe ich meine Approbation zurückgegeben. Das der Prüfung voraus gegangene Zeugnis ist existent und ich könnte die Approbation auch wieder beantragen.

Das Landesprüfungsamt hat mir die Rückgabe auch nie bestätigt, ich habe aus der Google Suche nach meinem Namen erfahren, dass eine Bekanntmachung im Hessischen Zahnarzt existiert, dass sie mir entzogen worden wäre.

Das ist auch nicht richtig, hat mich aber nicht interessiert.

Mir kann die Approbation nicht entzogen werden, es gab keinen Grund.

Ich habe 1999 bei Herrn Krug, damals Justitiar der LZKH nachgefragt und er kannte keinen Grund, ich würde ja den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben und da gäbe es keinen Grund. Gründe für den sogenannten Entzug durch das Landesprüfungsamt gab es nicht, eine Mitteilung darüber habe ich auch nicht erhalten, dann hätte ich mich gegen die Formulierung wehren können und damit ist das ebenfalls, falls sie sich darauf beziehen wollen nichts Rechtskräftiges.


C. Es existiert aufgrund einer Straftat der Polizei gegen mich eine Akte beim Gesundheitsamt, wogegen ich Einspruch erhoben habe. Ich sende ihnen gern den Schriftverkehr mit den Bildern vom Unfallort und meinem Fahrzeug zu, das hat auch das Gesundheitsamt bekommen, und es wird die Akte löschen. Die Bilder sagen alles aus.

Der Inhalt der Polizeiaussagen wurde von mir vor Jahren bestritten, Rechtsmittel eingelegt und die Anzeigen gegen die Polizisten wurden vom Hessischen Innenministerium an die Polizei, die das verbrochen hatte zurückgesendet und dann ist nichts mehr geschehen.

Es wurde einfach ignoriert. Ich werde das aufrollen, wenn die Akte gelöscht ist.


Außerdem sind letzte Eingaben in der Akte bereits über zehn Jahre her. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht mehr und das Gesundheitsamt kann die Straftaten nicht verfolgen, sondern aufgrund der nicht mehr existenten Aufbewahrungsfrist die Akte ohne Widerspruch löschen. Es ist Einsicht in die Zusammenhänge sichtbar.

Auch das kann, ungeachtet, dass die reine Existenz einer Akte beim Gesundheitsamt Existenz-vernichtend ist, ohne dass der Inhalt überprüft wird, nicht der Grund sein, mir eine Kopie meiner Erlaubnis zu verwehren.


D. Ich plane auch keine Niederlassung, die müsste ich beim Gewerbeaufsichtsamt und beim Gesundheitsamt melden, ich hatte eine Praxis, ich möchte lediglich eine Kopie meiner Urkunde zum Nachweis, dass ich die Heilpraktiker Erlaubnis erworben habe. Aber auch das wäre kein Grund.


Das scheinen sie mir alles zu verwehren. Gründe hier zu nennen sie nicht.


Ich fordere Sie daher nun dringend auf, mir eine Nachricht über den Verfahrensstand bis zum 19.3.2021 12 Uhr, gerne auch per Fax zu erbringen, damit ich Ihre “Vorgehensweise” prüfen kann und eine verbindliche Auskunft, wann ich die Kopie erhalte und welche Gebühren ich zu zahlen habe, mit dem Hinweis auf die Gebührenordnung dafür.


Telefonische Abreden treffe ich nicht.


Diese Frist ist aufgrund der bereits abgelaufenen Zeit Ihrer “Prüfung” angemessen.


Sollten Sie der Frist nicht nachkommen, Sie handeln anscheinend grundlos aus persönlichem Ermessen, werde ich Rechtsmittel gegen Sie einlegen, deren Kosten Sie zu tragen haben.


Ich habe eine Rechtsschutzversicherung und der Eigenanteil beträgt 150 Euro, das wir die mindeste Summe sein. Eher mehr.


Ihre sogenannte Prüfung und die Bitte um ein Attest entbehrt aufgrund oben genannten Ausführungen jeglicher Grundlage.


Hochachtungsvoll


Frankfurt, den 15.3.2021



1 Kommentar:

Gerhard Rudolf Huf hat gesagt…

Die Frist wurde nicht eingehalten, verspätetet Antwort per Mail, es werde "geprüft".

Habe das schon an das Antidiskriminierungsamt des Bundes weiter geleitet.

Ist auch eingegangen. Habe schon Bestätigung erhalten.

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